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Die Entschädigungskommission
weist darauf hin, dass die Frist für die Einreichung der Entschädigungsanträge
am 9. September 2003 abläuft. Folglich werden nach diesem Datum abgeschickte
Anträge als unzulässig betrachtet. Der Poststempel auf der Einschreibesendung
gilt als Nachweis für die Fristeinhaltung.
Es bleibt jedoch weiterhin möglich,
die schon eingereichten Anträge auch nach dem 9. September noch zu ergänzen.
Bitte erwähnen Sie das Aktenzeichen, unter dem der Antrag bei der Kommission
eingetragen wurde, wenn Sie nach dem genannten Datum noch nützliche Dokumente
oder Unterlagen hinzufügen möchten.
Die Kommission ist sich der Tatsache
bewusst, dass es äußerst schwer, wenn nicht sogar unmöglich
ist, sich etwa 60 Jahre nach den Ereignissen noch in allen Einzelheiten zu
erinnern, welche Vermögensgegenstände entzogen wurden und unter welchen
Umständen dies geschah.
Deshalb wird sie bei der Untersuchung der Anträge
möglichst flexibel vorgehen und die Beweislast möglichst leicht halten.
Außerdem werden die Dienststellen die Anträge von Amts wegen um
alle positiven Daten ergänzen, die aus der Untersuchung hervorgehen.
Umgekehrt
- wir möchten dies betonen - kann die Kommission auf Grund des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 keinerlei Entschädigung für solche Vermögensgegenstände
zuerkennen, bezüglich derer kraft einer belgischen oder ausländischen
Gesetzgebung bereits Rückgaben, Erstattungen oder Wiedergutmachungsleistungen
erfolgt sind.
Die Kommission wird bei einer Reihe ausgewählter Anträge
in Kürze mit der Prüfung der Hauptsache beginnen. Dies betrifft solche
Anträge, die auf Grund des hohen Alters der Antragsteller ausgewählt
wurden.
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